Die Satzung
Wir über uns
Satzung:
§ 1, Name
und Sitz
Der am 11. 3. 2001
gegründete Verein führt den Namen
„ DIE NEUE
BASIS e.V. Landesverband Niedersachsen“.
Er führt den Namenszusatz „
eingetragener Verein „ in abgekürzter Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz
in 29221 Celle. Der Gerichtsstand ist Celle.
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werks der Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen.
§ 2,
Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3, Zweck
des Vereins
Der Verein betätigt sich mit den in § 4 festgelegten Aufgaben im
Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche
in Ausübung christlicher Nächstenliebe.
Zweck des Vereins ist die öffentliche
Gesundheitspflege, insbesondere die Aufklärung und Beratung von
alkoholgefährdeten Menschen und/oder der Mitbetroffenen Menschen. Der Verein
verfolgt diesen Zweck
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des dritten Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 der Abgabenordnung von 1977.
§ 4,
Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1.) Vor - und
Nachsorgegespräche in den dem Verein angeschlossenen Selbsthilfegruppen.
(2.) Maßnahmen zur Erweiterung und
Verbesserung der Eigenmotivation des Betroffenen und der Angehörigen.
(3.) Persönlichkeitsarbeit der Gruppenmitglieder.
(4.) Fortbildungsveranstaltungen
für die Teilnehmer der Selbsthilfegruppen.
(5.) Aufklärung, Beratung,
Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik des
Alkoholismus.
(6.) Präventivveranstaltungen
speziell für Jugendliche und die Arbeitswelt.
(7.) Kriseninterventionen
(8.) Freizeitaktivitäten
§ 5,
Eintragung in das Vereinsregister
Der
Verein wurde am 2001-10-01 eingetragen.
§ 6,
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7,
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1)Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen ( Ausnahme: Auslagenersatz ) aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Die Mittel des Vereins rühren her aus:
(3.1) Mitgliedsbeiträgen, die bei Aufnahme und jeweils im Januar
für das laufende Kalenderjahr zu entrichten sind.
(3.2) Einnahmen durch Fachvorträge
(3.3) Zuwendungen von Gemeinden oder anderen Behörden und
Institutionen
(3.4) Spenden von Förderern
(3.5) sonstige Einnahmen
(4) über die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des
Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Verein kann bei Banken Konten unterhalten und frei über diese
verfügen. Zeichnungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende oder der
Kassenwart in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem
Geschäftsführer.
§ 8,
Mitgliedschaft
(1)„Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung
der Vereinsziele interessiert und
bereit ist, die diakonische
Grundlage seiner Arbeit zu wahren
Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand
gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur
Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(2.)Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich 3 Monate vor
Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
c) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann.
d) Durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei
Kalenderjahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
e)
Personen die durch ihre Handlungen den Verband schädigen, sei es
durch Diffamierung, übler Nachrede, oder sonstige Tätigkeiten die
vereinsschädigend sind, werden sofort bei Bekanntwerden einer dieser Tatsachen
aus dem Verein ausgeschlossen und die Verfehlung(en) strafrechtlich verfolgt.
Erhaltene Materialien des Verbandes sind sofort zurückzugeben.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen
(3.)Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen
Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen
berechtigt.
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich
verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene
eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu
verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied von seitens des Vorstandes
schriftlich bekannt gegeben.
§ 9,
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist jährlich zu leisten und für
das Eintrittsjahr in den ersten 9 Kalendermonaten zu entrichten. Eine
Mitgliedschaft für das folgende Kalenderjahr kann in den letzten 3 Monaten des
Kalenderjahres entrichtet werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10, Organe des Vereins
Die ausführenden Organe des Vereins sind:
(1.)die Mitgliederversammlung;
(2.)der Vorstand, bestehend aus mindestens 3
Vorstandsmitgliedern;
(2.a.)Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
(2.b.)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretung. Für die Beschlussfassung gelten
die §§ 28 Abs. 1, 32 und 34 BGB.
(3.)Die Beisitzer, die auf
Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür
ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
(4.)die Rechnungsprüfer, die auf Beschluss der Mitglieder aus geeignet
erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden können.
(5) Vorstandbeschlüsse
Beschlüsse des
Vorstandes behalten so lange Gültigkeit bis Sie durch den amtierenden Vorstand
oder die Mitgliederversammlung aufgehoben, ergänzt oder erweitert werden
§ 11,
Berufung der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(1.)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich
abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
-
Entgegennahme der
Berichte/Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
-
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
-
die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern
-
Genehmigung des Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjahr
-
Beschlussfassung über Anträge von
grundsätzlicher Bedeutung
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die
Höhe der Mitgliedsbeiträge
-
Beschlussfassung über die Ausschließung eines
Mitglieds
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Beschluss über die Auflösung des Vereins und
die Verwendung seines Vermögens.
-
Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes
(2.)Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung
durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte
Anschrift des Mitglieds und muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung
zur Post gegeben werden.
(3.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens
20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der
Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die
Mitgliedsversammlung selbst einberufen. Zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen eingehalten
werden.
(4.)Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann
ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beantragen.
(5.)In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der
Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung
entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch
Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung oder der
Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(6.)Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in §
1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes. „Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk der
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. vor der Beschlussfassung anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die diesen Absatz und die §§ 3,4,6,7, 8 Abs. 1,12,15
betreffen, bedürfen zu ihrer Änderung der Zustimmung des Diakonischen Werks.“
(7.)Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein.
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift
zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(8.)Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Ist
dieser verhindert, muss die Leitung durch den 3. Vorsitzenden erfolgen. Durch
die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür
Gründe vorhanden sind.
§ 12, Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem 1.Vorsitzenden
-
dem 2.Vorsitzenden
-
dem 3.Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister
Beisitzern
-
dem Schriftführer
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt
werden. Die Vorstandsmitglieder müssen aktiv an einer Selbsthilfegruppe des DNB
teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen einer christlichen Kirche angehören,
die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gehört und in ihrer
Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören." Mindestens ein Mitglied
des Vorstands oder der Mitgliederversammlung muss von einer Körperschaft, die
einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt worden sein."
Die Wahl erfolgt einzeln.
Alle Mitglieder des
Vorstandes werden in geheimer Wahl
gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder des
Vorstandes. Jedes Mitglied des
Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine
Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer
Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden
§ 13, Der
Geschäftsführer
Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer. Dieser vollzieht die
Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Geschäftsführer wird von den Mitgliedern des Vorstandes ernannt.
§ 14,
Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im dritten Quartal des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu
erstellen. Der Jahresabschluss ist von vereinsinternen Rechnungsprüfern zu
prüfen.
§ 15,
Auflösung und Zweckänderung
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine
gemeinnützige Körperschaft, (z.b.Hospitz)
(2)Die Auflösung des Vereins kann die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder
beschließen siehe auch § 11 Abs. 5 der
Satzung)erfolgen. Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen wird durch Einsetzung eines
Verwaltungsgremiums über die Verwendung des Vermögens entschieden und evtl.
verbleibende Vermögensgegenstände wären zu verwerten und Erträge an eine
gemeinnützige Körperschaft (z.b. Hospitz) zu spenden.
Ein Rechtsanspruch für Vereinsmitglieder ergibt sich
durch die Auflösung nicht.